Corona hat dem ohnehin schon angeschlagenen Kultursektor, aber auch speziell den (Solo-) Selbstständigen in NRW massive Existenzängste beschert. Generell wurde in den letzten Jahren deutlich: Zugang zu Kultur und kultureller Bildung darf nicht weiter vom Geldbeutel der Kommune oder dem Haushaltseinkommen abhängen. Eine soziale Staffelung der Beiträge und Eintrittsgelder aller Kultureinrichtungen müssen selbstverständlich sein. Die Ausstattung bspw. von (Schul-)Bibliotheken darf nicht von finanzstarken Fördervereinen abhängig sein. ver.di fordert bessere Beschäftigungsverhältnisse für Kulturschaffende und -vermittelnde in NRW. Das Land NRW steht hier durch seine Förderstrukturen in der Verantwortung. Die zukünftige Landesregierung muss das neue Kulturgesetzbuch NRW ernstnehmen und ausreichend Mittel bereitstellen, um die selbst gesetzten Ziele zu erreichen.
Die Landesregierung sollte wegen der unklaren Antragssituation auf die Rückzahlung der Soforthilfen an Solo-Selbstständige von März bis Mai 2020 verzichten. Die Fristen für die Abrechnung anschließender Unterstützungen (im Wesentlichen aus Bundesmitteln) sollten – wie von Wirtschaftsminister Robert Habeck im Dezember gefordert – verlängert werden, da die Ampel-Koalition laut Vertrag, die "konkreten Rückzahlmodalitäten der Corona-Hilfen prüfen" will.
Im November 2020 beschloss der NRW-Landtag, sich für die „Einführung eines flächendeckenden Unternehmerlohns“ einzusetzen, der auch Lebenshaltungskosten abdeckt. Er soll „mindestens 1.000 Euro, wenn möglich in Anlehnung an den nichtpfändbaren Betrag 1.200 Euro“ betragen. Wir fordern, dass analog dieser Forderung eine Art von Einkommensersatzleistung rückwirkend für alle Unterstützungszahlungen seit Beginn der Coronakrise als monatliche Pauschale anrechenbar ist, wenn die Rückzahlung von Hilfsgeldern ansteht. Das würde die stark verunsicherten Selbstständigen entlasten, die Abrechnung erleichtern und gerichtliche Klärungen überflüssig machen.
Zudem fordern wir, dass die zukünftige Landesregierung Solo-Selbstständige sowie Start-ups, die ihre Beschäftigten tarifgemäß entlohnen, einen vereinfachten, rechtssicheren Zugang zu öffentlichen Aufträgen ermöglicht, um ihre Benachteiligung gegenüber größeren Unternehmen zu kompensieren. In Krisenfällen müssen Solo-Selbstständige genauso wie abhängig Beschäftigte einen Einkommensersatz in Höhe von 75 Prozent, berechnet nach dem monatlichen Durchschnittsgewinn des Vorjahres, erhalten. Solange es keine bundeseinheitliche Regelung zur gleichgestellten Einbeziehung von Solo-Selbstständigen in die Arbeitslosenversicherung und damit auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld gibt, soll die Landesregierung in Vorleistung treten und Mittel für Lebenshaltungskosten als nicht rückzahlbare Pauschale bereitstellen.
Es ist notwendig, angemessene Einkommensersatzleistungen für Solo-Selbstständige bundesweit durchzusetzen. Als erfreulicher Ansatz kann die beschlossene prozentual berechnete „Neustarthilfe“ für Lebenshaltungskosten betrachtet werden. Da sie aber nur 25 Prozent der Umsatzausfälle abdeckt, sind weiterhin viele Menschen mit Arbeitsverbot aufgrund der gesetzlichen Coronamaßnahmen auf Grundsicherung angewiesen.
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