Sozialwidriges Verhalten
§ 34 Abs. I SGB IIMit den sogenannten Rechtsvereinfachungen im SGB II sind zum 01.08.2016 jede Menge Verschlechterungen und Verschärfungen ins SGB II eingezogen, die von Andrea Nahles BMAS und SPD mit Billigung und Unterstützung von Angela Merkel CDU eingeführt worden sind
Insbesondre ist im Moment der § 34 Abs. I SGB II (Sozialwidriges Verhalten) im Focus, den es eigentlich schon immer gibt und mit der neunten Novelle zum SGB II wurde dieser nocheinmal verschärft. Bis zum 31.07.2016 konnte diese Bestimmung nur in der Vergangenheit angewendet werden, wenn aus der Sicht einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters ein vorwerfbares Verhalten vorlag, dass den Leistungsbezug über Gebühr verlängert bzw. nicht beendet. Im Prinzip hat jetzt jeder Sachbearbeiter freie Fahrt bei der Beurteilung, ob ein vorwerfbares Verhalten vorliegt oder nicht. Das Problem des § 34 Abs.1 liegt in der Willkürlichkeit in seiner Anwendung. Es gibt keine Grenze der willkürlichen Anwendung.
Seit dem 01.08.2016 ist der § 34 Abs. 1 nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch im aktuellem Leistungsbezug anwendbar. Dies ist der gravierende und eigentliche Unterschied . Ansonsten gilt das oben beschriebene Procedere. Allerdings setzt das BSG in zwei Urteilen vom 16.04.2013 - B 14 AS 55/12 R und vom 02.11.2012 sehr enge Grenzen für die Anwendung. Mit diesen beiden Urteile kann man der Willkür entgegen treten.
Mit diesen beiden Urteilen sollten die betroffenen Menschen vor Gericht gehen, wenn der zuständige Sachbearbeiter M/W in seiner Selbstherrlich- und Willkürlichkeit diese Keule gegen Leistungsbezieher einsetz.