Kulturlandschaft NRW:

ver.di begrüßt Honoraruntergrenze für Kulturschaffende in NRW

Pressemitteilung vom 02.08.2024

Ab dem heutigen Tag (1. August 2024) greifen erste Honoraruntergrenzen für selbstständige, professionelle Künstlerinnen und Künstler in der Kulturellen Bildung Nordrhein-Westfalens. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di NRW) begrüßt die Entscheidung der Landesregierung ausdrücklich. Voraussetzung für die Honoraruntergrenze ist laut Landesregierung, dass das Land alleiniger Förderer ist. Spartenübergreifend werde die Honoraruntergrenze zum 1. Januar 2026 umgesetzt. Dann reiche bereits eine Beteiligung des Landes an der Förderung aus.

„Wir begrüßen die Einführung der Honoraruntergrenze ausdrücklich. Kunstschaffende leisten einen wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft. Trotzdem können viele nicht von ihrer Arbeit leben und sind auf Nebentätigkeiten angewiesen. Das ist unwürdig und wird der Leistung nicht gerecht. Ein wichtiger Schritt ist, dass die Arbeitszeit – zu der auch Vor- und Nachbereitung gehören – berücksichtigt werden soll. Inwiefern die Empfehlungen allerdings auskömmlich sind, wird noch zu sehen sein.“, erklärte Landesleiterin Gabriele Schmidt am Donnerstag in Düsseldorf. Sie verwies dabei auf das von ver.di entwickelte Modell für Basishonorare. In diesem werden die Honorare an die Gehaltsentwicklung im Öffentlichen Dienst gekoppelt und so eine Dynamisierung ermöglicht.

„Damit eine faire Honorierung nicht zulasten der Vielfalt der kulturellen Angebote führt, muss die Landesregierung sich nun dringend an ihr Versprechen halten, den Kulturetat weiter zu erhöhen“, ergänzte Schmidt.

Hinweis:

Hintergrund der Entscheidung ist u.a. die Regelung im Kulturgesetzbuch NRW, für die sich u.a. in ver.di organisierte Kulturschaffende stark gemacht haben. Informationen zu dem von ver.di entwickeltem Modell der Basishonorare sind hier nachzulesen: Basishonorare | Kunst und Kultur (verdi.de).

Nachtrag 02.08.24: Die nun veröffentlichten Honorarsätze sollen offenbar Vor- und Nachbereitung mit abgelten und sehen keine gesonderte Honorierung vor. Quelle: MBl. NRW. Ausgabe 2024 Nr. 25 vom 30.7.2024 Seite 803 bis 834 | RECHT.NRW.DE

Pressekontakt:
Sarah van Dawen-Agreiter, +49 151 67160442 (Gewerkschaftssekretärin)